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Arbeitsrecht - Freiberufler

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Freiberufler

Eine organisatorische Unterstützung bei freiberuflichen Dienstverträgen begründet keinen Anspruch auf Kündigungsschutz.

Eine Hauswirtschaftsleiterin betreute in einer Wohngruppe mehrere Minderjährige. Für diesen Zweck ließ sie sich vom Jugendamt, wo sie vorher angestellt war, beurlauben. Mit dem Jugendamt schloss sie dann einen „freiberuflichen Dienstvertrag“. Dieser sah vor, dass sie gegenüber dem Jugendamt nicht weisungsgebunden sei und von diesem nur finanzielle und organisatorische Unterstützung erhalten sollte. Das Jugendamt kündigte später den Dienstvertrag. Die Hauswirtschaftsleiterin wandte sich gegen die Kündigung. Sie meinte sie sei als Arbeitnehmerin zu behandeln. Nach den deshalb anzuwendenden Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes hätte sie aber nicht gekündigt werden dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein folgte dieser Argumentation nicht. Das Kündigungsschutzgesetz sei nicht anwendbar, da es sich vorliegend bei der Hauswirtschaftsleiterin nicht um eine Arbeitnehmerin handele. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass sie nicht weisungsgebunden gewesen sei. Die organisatorische Unterstützung, die sie vom Jugendamt erhalte, begründe ebenfalls noch keine Abhängigkeit, die einen Arbeitnehmerstatus nahelege.

LAG Schleswig-Holstein vom 11.5.2004, Az. 1 Ca 1119b/03

Stand: 13.10.2005