Feiertagszuschlag
Feiertagszuschlag auch im Krankheitsfall
Ein Angestellter einer tarifvertragsgebundenen Druckerei war einem Feiertag krank. Da er an diesem Tag hätte arbeiten müssen, erhielt er für diesen Tag das Entgelt für einen normalen Arbeitstag. Er verlangt nun die zusätzliche Vergütung für die Feiertagsarbeit. Der Arbeitgeber lehnte dies ab.
Das Bundesarbeitsgericht entschied, das dem Angestellten die zusätzliche Vergütung zustehe. Der Feiertagszuschlag hänge gerade nicht davon ab, ob auch tatsächlich gearbeitet worden sei. Es seien zwar abweichende tarifvertragliche Regelungen möglich. Solche würde es aber im vorliegenden Falle gerade nicht geben. Daher sei zugunsten des Arbeitnehmers zu entscheiden gewesen.
BAG vom 01.12.2004, Az. 5 AZR 68/04
Stand: 01.01.2080
