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Arbeitsrecht - Entgeltfortzahlung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Entgeltfortzahlung

Entgeltfortzahlung auch bei vorheriger Arbeitsunfähigkeit.

Eine Fachangestellte war bei einem Zahnarzt beschäftigt. Zwischen 1997 und dem Februar 2002 befand sie sich im Erziehungsurlaub. Danach war sie arbeitsunfähig krank. Am 10. April wurde ihr per Bescheid eine Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt, anspruchsberechtigt war sie ab dem Jahre 2001. Sie verlangte nun für die Zeit nach Ende des Erziehungsurlaubes bis zum Erlass des Rentenbescheides von ihrem Arbeitgeber die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser lehnte die Zahlung ab. Laut Rentenbescheid sei die Angestellte bereits seit 2001 arbeitsunfähig gewesen, sie könne deswegen nicht für 2002 die Entgeltfortzahlung verlangen.

Die Fachangestellte hatte letztlich vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entstehe immer dann, wenn eine tatsächliche Arbeitsverhinderung eintrete. Da das Arbeitsverhältnis bis Februar 2002 geruht habe, sei erst danach eine, für das Arbeitsverhältnis relevante, Arbeitsunfähigkeit eingetreten, die einen entsprechenden Fortzahlungsanspruch begründe.

BAG vom 29.09.2004, Az. 5 AZR 558/03

Stand: 19.10.2005