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Arbeitsrecht - Einstellungsmotiv

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.10.2005


Einstellungsmotiv

Schwerbehinderung muss auf der Bewerbung vermerkt sein, um Schadenersatzansprüche aufgrund von Nichteinstellung wegen Behinderung zu erhalten.

Ein Schwerbehinderter bewarb sich bei einer Musikhochschule als Angestellter. Er vermerkte auf den Bewerbungspapieren seine Schwerbehinderung nicht, auch war diese Eigenschaft den handelnden Personen in der Hochschule nicht bekannt. Die Bewerbung wurde abgelehnt. Der Schwerbehinderte klagte auf Schadenersatz wegen Diskriminierung. Er sei nur deshalb nicht eingestellt worden, weil er schwerbehindert sei.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg wies die Klage ab. Wenn ein solcher Schadenersatzanspruch geltend gemacht werde, müsse explizit nachgewiesen werden, dass die Schwerbehinderung zumindest auch ein Grund für die Nichtberücksichtigung bei der Einstellung gewesen sei. Im vorliegenden Falle sei aber nicht einmal der Nachweis gelungen, dass die einstellenden Personen der Hochschule überhaupt von der Behinderung wussten. Damit könne aber ausgeschlossen werden, dass die Behinderung der Grund für die Nichteinstellung gewesen sei.

LAG Nürnberg vom 1.4.2004, Az. 7 SHa 4/04

Stand: 13.10.2005