Eingeschränkter Kündigungsschutz
Nur sehr eingeschränkter Kündigungsschutz bei Kleinbetrieben
Ein vierzigjähriger Schreiner wurde wegen der schlechten Auftragslage entlassen. Die Firma hatte zu keinem Zeitpunkt mehr als fünf Angestellte. Er ist der Auffassung, dass er nicht entlassen werden durfte. Zwar unterliege die Firma nicht dem Kündigungsschutzgesetz, trotzdem hätte der Arbeitgeber eine Sozialauswahl treffen müssen. Bei Durchführung einer Sozialauswahl hätte ein anderer Arbeitnehmer entlassen werden müssen.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz wies die Klage ab. Es sei richtig, dass ein Arbeitgeber unter Umständen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben bei Entlassungen eine gewisse Sozialauswahl zu treffen habe. Dies bedeute aber gerade nicht, dass die Bestimmungen des Kündigungsschutzgesetzes auch für kleine Betriebe anwendbar seien. Im vorliegenden Falle sei nicht erkennbar, dass eine evidente Fehlauswahl zwischen den Arbeitnehmern stattgefunden habe. Insbesondere hätte er darlegen müssen, warum er soviel sozialschutzbedürftiger sei als die nichtentlassenen anderen Arbeitnehmer.
LAG Rheinland-Pfalz vom 18.11.2004, Az. 11 Sa 408/04
Stand: 01.01.2080
