Behördenentscheidung
Eine Behördenentscheidung zum Mutterschutz muss nicht bestandskräftig sein.
Eine Angestellte war nach der Geburt ihres Kindes in den Mutterschaftsurlaub gegangen. Da ihr Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten geriet, kündigte er ihr zum Ende des Mutterschaftsurlaubes. Die notwendige Zustimmung der Bezirksregierung hatte er eingeholt. Gegen die Erteilung der Zustimmung durch die Behörde wehrte sich die junge Mutter mit Widerspruch und Klage, das Verfahren ist noch anhängig. Vor dem Arbeitsgericht ging sie nun gegen die eigentliche Kündigung vor. Diese sei nicht rechtmäßig, da die Zustimmungserklärung durch die Behörde noch nicht wirksam sei.
Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage ab. Es sei gefestigte Rechtsprechung, dass die Wirksamkeit der Kündigung unabhängig von der Bestandskraft der Behördenentscheidung ist. Sollte die Einwilligung der Bezirksregierung vor dem Verwaltungsgericht tatsächlich aufgehoben werden, so werde die arbeitsrechtliche Kündigung rückwirkend unwirksam.
BAG vom 25.3.2004, Az. 2 AZR 295/03
Stand: 14.10.2005
