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Arbeitsrecht - Auskunftspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Auskunftspflicht

Arbeitgeber darf sich bei der Einstellung eines Lehrers nach früherer Stasi-Mitarbeit erkundigen.

Ein Arbeitnehmer wurde im Jahre 2000 vom Freistaat Thüringen als Lehrer für Sport und Werken eingestellt. Vor dem Abschluss des Arbeitsvertrages wurde er in einer Erklärung gefragt, ob er mit dem Ministerium für Staatssicherheit (MfS) oder dem Amt für nationale Sicherheit zusammengearbeitet habe. Dies verneinte er, obwohl er in dem Zeitraum von 1998 bis 1989 dem MfS Informationen über Personen aus seinem beruflichen Umfeld erteilt hatte. Der Arbeitnehmer wurde im Folgenden an einer Sonderschule für Lernbehinderte eingesetzt. Nach etwa einem Jahr erfuhr sein Arbeitgeber über eine Mitteilung der Bundesbeauftragten von seiner MFS Tätigkeit. Er kündigte ihm außerordentlich. Als der Arbeitnehmer hiergegen vor dem Arbeitsgericht Klage erhob, kündigte der Arbeitgeber ihm ordentlich und focht den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung an.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung beendet ist. Die Anfechtung sei nicht durch die ausgesprochene Kündigung ausgeschlossen gewesen. Der Arbeitnehmer habe die Frage nach einer Stasi-Mitarbeit unzutreffend beantwortet. Die Frage sei zulässig gewesen, weil der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse an der Beantwortung habe. Eine Eignung zum Lehrerberuf bestehe nur, wenn der Betreffende die Verfassung respektiere. Dies sei bei einer früheren Stasi-Mitarbeit auch dann zweifelhaft, wenn diese etwa zehn Jahre zurückliege. Auch lernbehinderte Schüler müssten vor einer unzulässigen Beeinflussung geschützt werden. Sie seien sogar besonders schützenswert.

BAG vom 16.12.2004, Az. 2 AZR 148/04

Stand: 01.01.2080