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Arbeitsrecht - Auflösung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 18.10.2005


Auflösung

Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch ein Gericht ist nur ausnahmsweise möglich.

Eine Lagerarbeiterin hatte betriebliches Verpackungsmaterial in ihrem Spind gelagert. Dieser wurde während ihrer Abwesenheit geöffnet, das Verpackungsmaterial entnommen und das Schloss ausgewechselt. Ihr wurde die Herausgabe der persönlichen Sachen verweigert. Daraufhin erstattete sie eine Strafanzeige. Dies beantwortete der Arbeitgeber mit einer Kündigung. Diese Kündigung wurde im folgenden Prozess für ungültig erklärt, dass Arbeitsverhältnis vom Gericht jedoch aufgelöst. Dagegen wendete sich die Lagerarbeiterin mit ihrer Verfassungsbeschwerde. Die Urteile hätten klargestellt, dass sie sich angemessen verhalten habe, deshalb dürfe ihr Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden.

Das Bundesverfassungsgericht gab der Verfassungsbeschwerde statt und hob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf. Das Kündigungsschutzgesetz sei von der Konzeption her ein Bestandsschutzgesetz. Wenn sich eine Kündigung als ungerechtfertigt erweise, dürfe es nur ganz ausnahmsweise bei Vorliegen zusätzlicher besonderer Umstände aufgelöst werden. Eine solche Ausnahme liege hier aber nicht vor. Die Strafanzeige, die nach Meinung des Arbeitgebers eine unangemessene Reaktion auf die Spindöffnung darstelle, rechtfertige keine Kündigung. Sie könne dann erst recht keine Auflösung rechtfertigen.

BVerfG vom 22.10.2004, Az. 1 BvR 1944/01

Stand: 18.10.2005