Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag ist trotz Irrtum über Rentenansprüche wirksam.
Eine Angestellte im Polizeidienst schloss nach mehrjährigem Dienst mit ihrem Arbeitgeber, einem Bundesland, einen Aufhebungsvertrag und erhielt eine Abfindung entsprechend den geltenden Richtlinien. Beide Parteien gingen davon aus, dass ihr aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens nur eine um 2,7 Prozent gekürzte Rente zustehen würde. Im Rentenbescheid wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass sie eine hundertprozentige Rente erhalten werde. Das Bundesland verweigerte nunmehr die Zahlung der vereinbarten Abfindung, da der hundertprozentige Rentenanspruch anzurechnen sei und deshalb kein Abfindungsanspruch bestehe. Die Angestellte klagte auf Wiedereinstellung. Sie ist der Meinung dass der Aufhebungsvertrag nicht zustande gekommen sei, da sich die Parteien über die wesentlichen Vertragsgrundlagen geirrt hätten.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt wies die Klage ab. Zwar liege hier tatsächlich ein Irrtum über Vertragsinhalte vor. Es sei der Angestellten aber ohne weiteres zumutbar, am Aufhebungsvertrag festzuhalten. Sinn und Zweck der Abfindung sei es gewesen, für die Angestellte die Nachteile aus dem vorzeitigen Ausscheiden abzumildern. Durch den hundertprozentigen Rentenanspruch sei sie aber hinreichend wirtschaftlich abgesichert.
LAG Sachsen-Anhalt vom 4.5.2004, Az. 11 Sa 690/03
Stand: 14.10.2005
