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Arbeitsrecht - Arbeitsverweigerung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Arbeitsverweigerung

Es besteht kein Recht zur Arbeitsverweigerung nach einer Versetzung.

Der Arbeitsvertrag eines Verladearbeiters beinhaltete die Klausel, dass er zu allen Tätigkeiten herangezogen werden könne, die seinen Fähigkeiten entsprechen. Er wurde von seinem Arbeitgeber aufgefordert, in einer anderen Abteilung des Unternehmens auszuhelfen. Dies lehnte er ab. Er würde in seiner jetzigen Abteilung aufgrund einer speziellen Tätigkeit Prämien erhalten, die er in der anderen Abteilung nicht mehr erhalten würde. Wegen dieses Verdienstausfalles sei die Arbeit für ihn unzumutbar. Daraufhin wurde er wegen Arbeitsverweigerung abgemahnt. Der Verladearbeiter verlangte nun die Streichung der Abmahnung aus seiner Personalakte.

Die Klage wurde vom Landesarbeitsgericht Schleswig – Holstein letztlich abgewiesen. Voraussetzung für eine Streichung der Abmahnung sei es, dass der erhobene Vorwurf objektiv falsch sei. Hier aber habe tatsächlich eine Arbeitsverweigerung vorgelegen. Die neu zugewiesene Tätigkeit sei in jedem Falle vom Arbeitsvertrag gedeckt. Die Prämien, die er im Rahmen seiner neuen Tätigkeit nicht mehr erhalten würde, seien nicht im Arbeitsvertrag enthalten gewesen. Der Arbeitgeber habe damit im Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtungen korrekt gehandelt, eine Arbeitsverweigerung sei deshalb nicht gerechtfertigt gewesen.

LAG Schleswig-Holstein vom 23.11.2004, Az. 5 Sa 202/04

Stand: 19.10.2005