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Arbeitsrecht - Anzeigendrohung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Anzeigendrohung

Drohung gegenüber Arbeitgeber mit einer Strafanzeige

Ein Beschäftigter bei der Bank sammelte Kreditunterlagen und Schufaauskünfte und verwahrte diese in einem Schrank, der sich in seinem Büro befand. Er behauptete hierzu , dass er diese Unterlagen für eine Besprechung zusammengestellt habe. Er habe in einem Gespräch die Innenrevisorin um eine interne Prüfung der Kreditvergabe gebeten. Falls das Kredit notleidend werde, erwäge er eine Strafanzeige. Hierauf kündigte ihm die Bank fristlos.

Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz entschied, dass kein wichtiger Grund für eine solche Kündigung vorgelegen habe. Das Sammeln der Unterlagen stelle keine Straftat dar. Das Drohen mit einer Strafanzeige berechtige nicht immer zu einer fristlosen Kündigung. Dies gelte vor allem, wenn es dem Mitarbeiter vor allem um die Durchsetzung einer internen Prüfung gegangen sei. Hiervon sei nach den Feststellungen des Gerichtes auszugehen.

LAG Rheinland-Pfalz vom 17.11.2004, Az. 10 Sa 1329/03

Stand: 01.01.2080