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Arbeitsrecht - Abgeltungsanspruch

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2005


Abgeltungsanspruch

Auf Wunsch des Arbeitnehmers geteilter Urlaub führt nicht zu Abgeltungsanspruch.

Ein Angestellter hatte einen Urlaubsanspruch von insgesamt 30 Tagen. Er beantragte im Jahre 2003 bei seinem Arbeitgeber, jeweils 5 Tage für eine Kreuzfahrt, eine Winterreise und einen Strandurlaub zu gewähren. Da ihm zwischenzeitlich mit Wirkung für Anfang 2004 gekündigt worden war, sollten die übrigen Tage für Vorstellungsgespräche einzeln wahrgenommen werden. Dem Antrag wurde entsprochen. Später verlangte der Angestellte Urlaubsgeld für entgangenen Urlaub. Der Arbeitgeber sei verpflichtet gewesen mindestens einen zweiwöchigen, zusammenhängenden Urlaub zu gewähren. Da er einen solchen Urlaub nicht gehabt habe, müsse ihm jetzt wenigstens Urlaubsgeld dafür gewährt werden.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wie die entsprechende Klage jedoch ab. Zwar sei der Arbeitgeber tatsächlich verpflichtet, Urlaub grundsätzlich zusammenhängend zu gewähren, unter Umständen könne eine Verletzung dieser Pflicht auch zu einem Abgeltungsanspruch führen. Allerdings sei der geteilte Urlaub vorliegend gerade auf Wunsch des Arbeitnehmers erteilt worden. Es sei daher rechtsmissbräuchlich, wenn der Arbeitnehmer nach Gewährung des Wunsches aus dieser Konstellation auch noch Kapital schlagen wolle. Wenn der Arbeitgeber auf einen zusammenhängenden Urlaub bestanden hätte, hätte der Arbeitnehmer u.U. die Vorstellungsgespräche nicht wahrnehmen können. Dies hätte dem Arbeitgeber dann den Vorwurf des arbeitnehmerfeindlichen Verhaltens eingebracht.

LAG Düsseldorf vom 25.10.2004, Az. 10 Sa 1306/04

Stand: 19.10.2005