Ein Arbeitsverhältnis kann auch bei unverschuldeter Minderleistung unzumutbar sein.
Ein Angestellter eines Einzelhandelsunternehmens blieb mit seinen Arbeitsleistungen regelmäßig ca. 50 Prozent unter dem Durchschnitt der Mitarbeiterschaft. Nach zweimaliger Abmahnung kündigte der Arbeitgeber wegen der Minderleistung. Der Angestellte wiedersprach der Kündigung. Er meint, die Leistungspflicht sei subjektiv zu bestimmen, er habe aber immer die ihm subjektiv maximal mögliche Leistung erbracht. Deshalb sei die Kündigung nicht gerechtfertigt.
Die angestrengte Kündigungsschutzklage hatte bisher keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht ist der Auffassung, dass sich grundsätzlich die Leistungspflicht auch an den Fähigkeiten des jeweiligen Arbeitnehmers orientiere. Allerdings bestünden auch hier Grenzen. Es könnten sich Umstände ergeben, die dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsvertrag unzumutbar machen. Das Arbeitsverhältnis setze voraus, dass Leistung und Gegenleistung in einem ausgeglichenem Verhältnis stehen. Wenn es an dieser Ausgeglichenheit fehle, könne eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.
BAG vom 11.12.2003, Az. 2 AZR 667/02
Stand: 14.10.2005
