Arbeitsrecht - Sozialversicherungsfrei |
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Der Staat fördert einige Gehaltsbestandteile bei der Betriebsrente auch mit einer Freiheit von der Sozialversicherung. |
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Das lohnt sich dann für den Arbeitnehmer und Arbeitgeber gleichermaßen. Die Grenzen sind klar definiert. Überblick über Sozialversicherungsfreiheit Mit den Neuregelungen zum Jahresbeginn 2005 zur Zulagenförderung und Steuerfreiheit haben sich auch die Regelungen zur Sozialversicherungsfreiheit der Beiträge vereinheitlicht. Für Neuverträge gilt dabei immer: Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze – das sind im Jahr 2005 maximal 2.496 Euro – können sozialversicherungsfrei in die Betriebsrente investiert werden. Und zwar unabhängig vom Durchführungsweg. Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen in die Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung einzahlen, profitieren auch beide Seiten von den nicht geleisteten Beiträgen. Sprich: Obwohl der Arbeitgeber vielleicht keine eigenen Gelder in die Betriebsrente seines Arbeitnehmers einzahlt, profitiert er trotzdem davon. Einige Arbeitgeber zeigen sich aber durchaus großzügig und zahlen dann ihre Ersparnis und manchmal noch mehr in die Betriebsrente ein. Betriebsrentner zahlen seit 2004 im Alter die jeweils gültigen Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung. 2008 ist Schluss? Nach derzeitigem Rechtsstand ist mit der Sozialversicherungsfreiheit nach 2008 Schluss, so sieht es der Gesetzgeber vor. “Die Arbeitgeberseite setzt sehr stark auf die betriebliche Altersvorsorge”, beschreibt Klaus Stiefermann, Geschäftsführer der Arbeitsgemeinschaft für Betriebliche Altersvorsorge (aba), die derzeitige Situation. “Ein Wegfall der Sozialversicherungsfreiheit setzt die Betriebsrente aber unter einen wesentlich stärkeren Effizienzdruck im Vergleich zur privaten Vorsorge, etwa 15 bis 16 Prozent müsste sie wirtschaftlicher arbeiten.” Die aba und viele anderer Verbände fordern deshalb eine Weiterführung der Sozialversicherungsfreiheit über 2009 hinaus. Ab diesem Zeitpunkt kommt es dann zur doppelten Beitragsbelastung der Betriebsrente durch die Sozialabgaben. Ob dies überhaupt zulässig ist, wird in ähnlich gelagerten Fällen derzeit von Gerichten geprüft. Stand: 24.06.2005 |
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