AdvoGarant

Arbeitsrecht - Lohnverzicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Lohnverzicht

Eine Gewinnbeteiligung ist kein Entgelt im Sinne des Tarifvertrages.

Ein Malergeselle erklärte sich bereit, wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Arbeitgebers auf einen Teil des vereinbarten Lohnes zu verzichten, ihm wurde vertraglich eine Beteiligung an zukünftigen Gewinnen des Unternehmens versprochen. Später schied er aus dem Unternehmen aus. Nunmehr verlangte er die Auszahlung des einbehaltenen Lohnes. Der früher vereinbarte Verzicht verstoße gegen das Tarifvertragsgesetz und sei deswegen unwirksam. Er habe Anspruch auf Tariflohn.

Das Arbeitsgericht Marburg gab ihm recht. Die Parteien seien als Gewerkschafts- beziehungsweise Innungsmitglieder an die Bestimmungen des Tarifvertrages gebunden. Im Tarifvertrag sei aber ein festes Entgelt vereinbart worden. Die Gewinnbeteiligung sei keine adäquate Gegenleistung, vielmehr werde das unternehmerische Risiko auf die Beschäftigten abgewälzt. Durch die ausbleibenden Gewinne bedeute aber die Vereinbarung de facto einen Lohnverzicht. Ein solcher Verzicht sei aber nach den Bestimmungen des aktuellen Tarifvertragsgesetzes unwirksam.

ArbG Marburg vom 19.12.2003, Az. 2 Ca 438/03

Stand: 14.10.2005