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Arbeitsrecht - Kündigungsrechtfertigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.10.2005


Kündigungsrechtfertigung

Verweigertes Geständnis rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung.

Ein Geschäftsführer eines kommunalen Zweckverbandes hatte mit dem Vermögen des Verbandes ein riskantes Anlagegeschäft getätigt. Nach einigen Schwierigkeiten konnte der Verband verlustfrei aus dem Geschäft aussteigen. In den nachfolgenden Querelen stellte sich heraus, dass der Geschäftsführer keine Genehmigung der aufsichtsführenden Behörde, des Regierungspräsidiums eingeholt hatte. Er hatte das aber behauptet und blieb bis zuletzt bei dieser Darstellung. Wegen des fehlenden Geständnisses wurde das Arbeitsverhältnis vom Zweckverband gekündigt.

Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage hatte Erfolg. Das Hessische Landesarbeitsgericht war der Auffassung, dass die Kündigung nicht auf die Verweigerung des Geständnisses gestützt werden dürfe. Dies stelle eine unzulässige Abstrafung des Arbeitnehmers dar. Wenn der Arbeitgeber eine Kündigung von einem solchen Geständnis abhängig mache, bringe er damit konkludent zum Ausdruck, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich möglich sei. Wenn dies der Fall ist, sei eine außerordentliche Kündigung aber ausgeschlossen.

Hessisches LAG vom 02.05.2003, Az. 12 Sa 992/01

Stand: 14.10.2005