Arbeitsrecht - Lohnrückstände
Publiziert von:
RA Steffen Lehmann
am 07.12.2004
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Lohnrückstände
Höhere Lohnrückstände als 3 Monate stellen ein erhebliches Risiko dar.
Es gibt dem nur für die letzten drei zusammenhängende Monate vor einem Insolvenzereignis Insolvenzgeld. Hat der Arbeitgeber zwischenzeitlich Lohnzahlungen vorgenommen, entstehen zwangsläufig Probleme mit älteren Forderungen. Auch muss in diesem Zusammenhang überlegt werden, ob bei einer fristlosen oder außerordentlichen Kündigung des Arbeitgebers tatsächlich eine Kündigungsschutzklage erhoben wird, weil die Rechnung, Insolvenzgeld für die letzten 3 Monate und Arbeitslosengeld für die Zeit ab der ersten Arbeitslosenmeldung zu beziehen, nicht aufgeht.
Dies ist eine Milchmädchenrechnung, da das Arbeitsamt zu einem späteren Zeitpunkt einfach das Insolvenzgeld mit dem bereits gezahlten Arbeitslosengeld verrechnet.
Dann ist es jedoch meist zu spät und der Arbeitnehmer ist darauf angewiesen, seinen Lohn gegen den insolventen Arbeitgeber einzuklagen, was naturgemäß auf erhebliche Schwierigkeiten stößt. In der Baubranche besteht zudem noch eine Ausschlussfrist für den nichtgezahlten Lohn, die nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) nur 2 Monate beträgt. Hiervon umfasst sind Ansprüche, die nicht im Lohnzettel / Lohnabrechnung enthalten sind (Arbeitgeber hat keine Lohnabrechnung vorgenommen oder bestimmte Zulagen gekürzt). Die Frist läuft dann spätestens mit Abschluss des Verfahrens um die Kündigungsschutzklage.
Das Arbeitsamt kann im Übrigen auch nicht einfach eine Sperrfrist verhängen. Im Zweifel muss dagegen mit einem Widerspruch innerhalb der maßgeblichen Frist vorgegangen werden.
Ferner ist zu beachten, dass der Insolvenzgeldantrag rechtzeitig gestellt werden muss, da hier eine 2-Monatsausschlussfrist läuft. Diese beginnt nach positiver Kenntnis des Arbeitnehmers oder dem Zeitraum, ab dem der Arbeitnehmer hätte Kenntnis erlangen können (und dies fahrlässig unterlassen hat). Neben der Abweisung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kommt auch noch die vollständige Betriebseinstellung in Betracht.
Im Zweifel sollte daher der Insolvenzgeldantrag lieber sofort gestellt werden, da das Verfahren zunächst ruhend gestellt werden kann, bis Klarheit über das Vorliegen eines Insolvenzereignisses besteht.
Bei Unklarheiten holen Sie sich daher bitte rechtskundigen Rat oder eine zweite Meinung ein.
Stand: 07.12.2004
