Telefonaktion
Telefonwerbung ohne Einwilligung der angerufenen Verbraucher
Ein Unternehmen beauftragte eine andere Firma mit der Durchführung von Werbemaßnahmen. Diese führte dabei im Rahmen einer Werbeaktion auch Anrufe bei Verbrauchern durch. Diese hatten eine Passage in den Auftragsbedingungen der Firma unterzeichnet, nach deren Inhalt sie sich mit der Durchführung von Werbeanrufen bezüglich der vertriebenen Produkte einverstanden erklärten. Ein Wettbewerbsverein forderte von der erstgenannten Firma, diese Anrufe zu unterlassen. Das Landgericht Bielefeld untersagte diese Art von Werbung.
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Berufung der Firma zurück. Die Untersagung sei rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG lägen vor. Das Werbeunternehmen habe durch den Anruf von Verbrauchern ohne Einwilligung gegen § 7 Absatz 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Eine ausdrückliche Einwilligung liege nicht vor. Die Unwirksamkeit der Einwilligung ergebe sich jedenfalls aus § 307 Absatz 1 Satz 2 BGB, weil sie an versteckter Stelle platziert worden sei. Das Verhalten der Werbefirma müsse sich das auftragserteilende Unternehmen nach § 8 Absatz 2 UWG zurechnen lassen.
OLG Hamm vom 15.08.2006, Az. 4 U 78/06
Stand: 13.11.2006
